Satzung
- § 1
- Name, Sitz und Geschäftsjahr
- 1. Der Verein führt den Namen „Verein der Förderer des Heinrich-Heine-Gymnasiums Bottrop e.V.“.
- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.
- 3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
- § 2
- Zweck
- 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Heinrich-Heine-Gymnasiums in Bottrop.
- a) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Finanzierung von Ausgaben für Bildungs- und Erziehungszwecke die mit Mitteln des Schulträgers oder mit sonstigen öffentlichen Mitteln nicht bestritten werden können.
- b) Der Verein erfüllt seinen Zweck auch durch die materielle Unterstützung von schulischen Veranstaltungen.
- c) Dem Vereinszweck entspricht ebenfalls die Aufgabe, mittellosen oder minderbemittelten Schülern die Teilnahme an Schulveranstaltungen zu ermöglichen.
- 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 3
- Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- § 4
- Eintritt der Mitglieder
- 1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden.
- 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- 3. Die Eintrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- 4. Über Aufname entscheidet der Vorstand.
- § 5
- Austritt der Mitglieder
- 1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- 2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- 3. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- § 6
- Streichung der Mitgliedschaft
- 1. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
- 2. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- 3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird. Abs. 2 gilt entsprechend.
- § 7
- Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
- § 8
- Organe des Vereins
- 1. Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- § 9
- Vorstand
- 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- a) dem engeren oder geschäftsführenden Vorstand und
- b) dem erweiterten Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und mindestens fünf weiteren Mitgliedern.
- 2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- 3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- 4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- 5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamte geschäftsführende Vorstand.
- 6) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
- § 10
- Aufgaben des Vorstandes
- Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß § 2 der Satzung. Dabei ist er an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- § 11
- Beschlussfassung des Vorstandes
- 1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche nach Bedarf ein. Der Schulleiter oder ein von ihm zu benennender anderer Vertreter der Schule ist einzuladen und nimmt beratend teil.
- 2. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- 3. Der geschäftsführende Vorstand muss zur Beratung besonderer Angelegenheiten den erweiterten Vorstand heranziehen.
- § 12
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich möglichst in den ersten zwei Monaten nach Beginn eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen.
- 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen; er muss sie einberufen, wenn 1/10 aller Mitglieder dieses beantragen.
- 3. In der nach Abs. 1 einzuberufenden Versammlung hat
- a) der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und
- b) die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
- § 13
- Form der Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einzuberufen.
- § 14
- Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- 1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- 2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
- 3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden.
- 4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- 5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ( Abs. 4 ) zu enthalten.
- § 15
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- 1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens ¼ der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- 2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- 3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die das Registergericht oder die Finanzverwaltung für erforderlich halten, kann der Vorstand beschließen.
- § 16
- Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- 1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen
- 2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- 3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen
- § 17
- Auflösung des Vereins
- 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bottrop, die es unmittelbar und ausschließlich für die Aufgaben des Heinrich-Heine-Gymnasiums zu verwenden hat.
Bottrop, den 25. April 1983